Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 336 (weggefallen)
Stand: 01.04.2022
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 13.04.2010 – S 81 KR 176/08Zitiert von 3
- LSG Saarland, 26.07.2005 – L 6 AL 27/02Zitiert von 2
- BSG, 04.06.2009 – B 12 KR 31/07 RStatusfeststellungsverfahren: Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 7a SGB IV auch nach Beendigung der Erwerbstätigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 67
- BSG, 04.06.2009 – B 12 R 6/08 RStatusfeststellungsverfahren: Keine Befugnis zur isolierten Feststellung der abhängigen Beschäftigung nach § 7a SGB IV KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 152
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.06.2014 – L 8 AL 242/10
- LSG Saarland, 07.05.2004 – L 8 AL 29/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 4/23 RStatusfeststellung: Versicherungspflicht eines über eine Berufsausübungsgemeinschaft im Krankenhaus tätigen Vertragsarztes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- BGH, 19.01.2023 – III ZR 234/21Amtshaftungsanspruch gegen gesetzliche Krankenkasse bei Missachtung der Kompetenzzuständigkeit des DRV Bund im StatusfeststellungsverfahrenZitiert von 7
- BSG, 19.09.2019 – B 12 KR 21/19 RVersicherungspflicht bzw -freiheit - Geschäftsführer von Familiengesellschaften - Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit - Minderheitsgesellschafter - schuldrechtliche Stimmrechtsvereinbarungen - kein Vertrauensschutz in die sog "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung - Verjährung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge nur auf EinredeZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 336 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für § 336 SGB III liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.